WISSEN UND BEGRIFFE

Hier finden Sie eine Auswahl relevanter Rechtsbegriffe und was sich hinter diesen verbirgt. Über die Buchstabenleiste kommen Sie direkt zum gewünschten Bereich. Zurück kommen Sie über den Pfeil auf der rechten Seite.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
a
  • AbgeschlossenheitsbescheinigungDie Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in selbständige Wohnungen oder sonstige Räume. Sie bescheinigt, dass diese baulich hinreichend von den anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
  • AblieferungspflichtWer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben, nachdem er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.
  • AbnahmeDie ist bei einem Bauträgervertrag die Erklärung des Erwerbers, dass das geschuldete Objekt vertragsgemäß errichtet wurde.
  • AnfechtungLetztwillige Verfügungen können durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, wenn es dafür einen Grund gibt, bspw. der Erblasser sich verschrieben hatte, über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder einem Motivirrtum erlag. Zur Anfechtung berechtigt ist, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil brächte. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt grundsätzlich dann, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.
  • Angelegenheiten, höchstpersönlicheDiese kann ein Vorsorgebevollmächtigter nicht erledigen. Dazu zählt z. B. die Testamentserrichtung.
  • Angelegenheiten, persönlichePersönliche Angelegenheiten betreffen das Umfeld unmittelbar: Eigene Wohnung oder Heim? Operieren oder nicht? Wer darf die Krankenakte einsehen, wer darf vom Arzt Auskunft verlangen? Weil es um den Kern des Selbstbestimmungsrechts geht, verlangt der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ermächtigung des Bevollmächtigten.
  • Angelegenheiten, vermögensrechtlicheVermögensrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel: Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrags, Einfordern von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Errichtung eines Testaments, kann ein Bevollmächtigter nicht wirksam handeln.
  • AnnahmeDie Annahme der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).
  • AufenthaltsbestimmungDies ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.
  • AuflagenDiese kann der Erblasser nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).
  • AuflassungAls Auflassung wird die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss vor einem deutschen Notar erfolgen.
  • AusfertigungenAusfertigungen sind besondere Abschriften notarieller Urkunden. Der Ausfertigungsvermerk bestätigt nicht nur die Übereinstimmung mit der Urschrift, sondern gibt der Ausfertigung auch die Wirkung eines Originals. Der Vollmachtgeber legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Notar die Ausfertigungen erteilt.
  • AuskunftEine Auskunft aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten erteilt, zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
  • AuslegungDiese erbrechtliche Erklärung hat das Ziel, den Willen des Erblassers zu ermitteln. Umgangssprachliche Formulierungen führen dabei oft zu Missverständnissen und Streit. Daher ist eine notarielle Beratung bei der erbrechtlichen Gestaltung ratsam.
  • AusschlagungWer nicht Erbe sein will, kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.
  • AußenverhältnisJuristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen des Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
b
  • BankbürgschaftEine Bankbürgschaft ist das Versprechen des Kreditinstituts, für Schulden eines Dritten, z. B. des insolventen Bauträgers, einzustehen.
  • BankvollmachtDies ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Eine gesonderte Bankvollmacht kann neben einer notariellen Generalvollmacht manchmal zweckmäßig sein, rechtlich erforderlich ist sie nicht (und kann deshalb von einer Bank auch nicht gefordert werden).
  • BaubeschreibungDiese enthält detaillierte Angaben zur Errichtung und Ausstattung eines Bauvorhabens. Sie ist oft in einer eigenen Urkunde enthalten, auf die dann im Bauträgervertrag verwiesen wird.
  • BaubesitzDies ist die „tatsächliche Sachherrschaft“. Um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf der Besitzübergang auf den Käufer in der Regel an die vorherige Kaufpreiszahlung geknüpft.
  • BaulastenBaulasten sind Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, zum Beispiel Zuwegungen oder Fluchtwege freizuhalten. Diese werden in Bayern wie private Belastungen im Grundbuch und in den anderen Bundesländern in sogenannte Baulastenverzeichnisse eingetragen, die von Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden geführt werden.
  • BauträgervertragOft werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch nicht fertiggestellt sind. Der Verkäufer heißt dann Bauträger. Bauträger und Käufer haben Vorteile: Der Bauträger hat Planungssicherheit. Das senkt die Kosten und wirkt sich günstig auf den Kaufpreis aus. Der Käufer kann das Objekt mitgestalten. Da das Kaufobjekt noch nicht besichtigt werden kann, sind eine genaue Baubeschreibung und die Baupläne besonders wichtig. Diese Unterlagen muss sich der Käufer von dem Bauträger rechtzeitig vor der Beurkundung aushändigen lassen und genau durchsehen. Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer den Kaufpreis meist nicht in einem Betrag, sondern in Raten. Die Raten richten sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt. Der Bauträgervertrag legt auch fest, bis zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertiggestellt sein muss. Er regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln. Sonderwünsche des Käufers müssen wie alle Vereinbarungen mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden.
  • BeerdigungskostenDiese Kosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.
  • BehandlungsabbruchDie Einwilligung in medizinisch notwendige Maßnahmen, um die begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder des Todes des Vollmachtgebers abzuwenden, darf der Bevollmächtigte nur verweigern oder widerrufen, wenn er dazu in einer mindestens schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde.
  • BehindertentestamentAls Behindertentestament wird ein Testament bezeichnet, bei dem einer oder mehrere der Bedachten aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausgestaltung des Testaments dient dann meist dazu, dem Erben trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das zugefallene Vermögen hierfür aufgebraucht werden muss. Es handelt sich um eine komplizierte rechtliche Gestaltung, bei der rechtliche Beratung dringend zu empfehlen ist.
  • BelastungsgegenstandEin Belastungsgegenstand ist bei Grundpfandrechten immer eine unbewegliche Sache.
  • Berliner TestamentDieses ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.
  • BetreuerVolljährigen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung ihre Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt. Das ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vollmacht erledigt werden können. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht deshalb, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und fragt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab, ob eine Vorsorgevollmacht registriert wurde. (§ 1896 Abs. 1 BGB)
  • BetreuungsgerichteDiese sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung (Bestellung eines Betreuers und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) und der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaften.
  • BetreuungsverfügungDieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern möchte eine vom Gericht anzuordnende Betreuung näher ausgestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.
  • BeurkundungDer Notar bespricht den Vertragstext mit den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.
  • BevollmächtigterDamit bezeichnet man eine Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.
  • BezugsfertigkeitDies ist der Zeitpunkt, ab dem das Objekt bewohnbar ist. Dafür müssen z. B. sanitäre Anlagen vorhanden und die sichere Begehbarkeit gewährleistet sein; Fassaden- und Außenarbeiten können noch ausstehen.
  • BriefgrundschuldenDiese werden durch einen vom Grundbuchamt ausgestellten Grundschuldbrief verkörpert.
  • BuchgrundschuldenBuchgrundschulden sind der praktische Regelfall. Sie werden nur im Grundbuch eingetragen; ein Grundschuldbrief existiert nicht.
  • BundesnotarkammerDie Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister – wie das Zentrale Testamentsregister – im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
d
  • DarlehnsvertragDieser enthält alle den Kredit betreffenden Regelungen, insbesondere dessen Höhe, Verzinsung und Fälligkeit.
  • DienstbarkeitDie Dienstbarkeit gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (Beispiel: Wegerecht) oder einen Anspruch auf Unterlassung gewisser Handlungen (Beispiel: Baubeschränkung).
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
e
  • EigentumEigentum ist die rechtliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer Person. Zusätzlich zur Auflassung ist für den Eigentumsübergang erforderlich, dass der Käufer anstelle des Verkäufers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Kaufpreis bezahlt wurde. Der Notar kann die Eigentumsumschreibung erst veranlassen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.
  • EigentümergrundschuldDie Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld, die dem Eigentümer selbst zusteht.
  • EigentümerversammlungDies ist das – meist jährliche – Treffen aller Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft. Die gefassten Beschlüsse sind von dem Verwalter in einer Beschluss-Sammlung zu dokumentieren. Sie binden auch einen späteren Erwerber.
  • EigentumswohnungDas ist die übliche umgangssprachliche Bezeichnung von Wohnungseigentum.
  • Einzelkaufmännisches UnternehmenDiese Unternehmensform ist der einfachste Einstieg, in dem das Unternehmen als Kaufmann oder Kauffrau selbst geführt wird. Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende – außer bei Kleinstbetrieben – automatisch. Wer so Kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anmelden.
  • EinzelvertretungsbefugnisWerden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, kann derjenige, dem Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, allein für den Vollmachtgeber handeln.
  • EnterbenEnterben kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.
  • ErbbaurechtGrundstück und Haus gehören normalerweise untrennbar zusammen. Wer also ein Haus kaufen will, der muss das Grundstück kaufen, auf dem das Haus steht. Wird der Käufer als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, wird er automatisch auch Eigentümer des Hauses. Beim Erbbaurecht ist das anders. Erwirbt man ein Erbbaurecht, kann man auf einem Grundstück, das einem anderen gehört, ein eigenes Haus haben (entweder bauen oder ein vorhandenes nutzen). Dafür erhält der Grundstückseigentümer normalerweise einen jährlichen Geldbetrag – den Erbbauzins. Erbbaurechte können wie Grundstücke verkauft und belastet werden.
  • ErbengemeinschaftJedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Einzelne Gegenstände werden nicht zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Sie müssen sich also einigen. Häufig dauert es sehr lange, bis es zu einer Einigung kommt. Oft ist die unparteiische Beratung durch einen Notar dabei hilfreich, bei der Übertragung von Grundstücken durch die Beurkundungspflicht sogar erforderlich.
  • ErbenhaftungDa der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.
  • ErbfallWenn ein Mensch stirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. Vermögensgegenstände und Schulden gehen automatisch auf sie über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten.
  • Erbfolge, gesetzlicheSie greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.
  • Erbschaft- oder Schenkungsteuer Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Sie müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Der Steuersatz ist außerdem auch abhängig vom steuerlichen Wert der Erbschaft. Das Finanzamt bewertet ein Grundstück anders als Bargeld. Als Erbrechtsspezialist arbeitet der Notar eng mit steuerlichen Beratern der Beteiligten zusammen. Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich auf das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
  • ErbscheinDas Amtsgericht prüft und bescheinigt amtlich, wer der Erbe eines Verstorbenen ist. Üblicherweise lassen Erben den erforderlichen Erbscheinantrag von einem Notar vorbereiten und beurkunden. Der Antragsteller muss Belege einreichen und an Eides statt versichern, das seine Angaben richtig sind.
  • ErbvertragDer Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.
  • ErbverzichtVerwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten von verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.
  • ErsatzerbenErsatzerben können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.
  • ErschließungskostenErschließungskosten entstehen, um den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, an öffentliche Verkehrswege oder an die Wasser- und Energieversorgung herzustellen oder zu modernisieren. Der Käufer sollte sich bei der Gemeinde vorab nach offenen Kosten oder geplanten Maßnahmen erkundigen.
  • Europäisches NachlasszeugnisEs ist ähnlich wie der Erbschein ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils. Es wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt und kann bei einem Notar oder bei einem Amtsgericht beantragt werden.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
f
  • FälligkeitsmitteilungSobald der lastenfreie Eigentumserwerb durch den Käufer gesichert ist, teilt der Notar mit, dass der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist.
  • FertigstellungssicherheitEin Bauträger muss seinem Käufer in Höhe von 5 % des Kaufpreises Sicherheit dafür leisten, dass das geschuldete Objekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel hergestellt wird. Dies kann z. B. durch Bankbürgschaft oder einen entsprechenden Einbehalt bei der ersten Rate geschehen.
  • FinanzierungsgrundpfandrechtNimmt der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen auf, muss er der Bank regelmäßig eine Grundschuld als Kreditsicherheit stellen. Mithilfe einer sogenannten Finanzierungsvollmacht kann bereits das Kaufobjekt selbst als Belastungsgegenstand genutzt werden, ohne dass dadurch ein Kostenrisiko für den Verkäufer entsteht.
  • FirmaEinzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter „Blume e. Kfr.“ eine eingetragene (Einzel-)Kauffrau und hinter „GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht. Die Industrie- und Handelskammer vor Ort gibt Hinweise, ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig fragt, muss sein Briefpapier vielleicht neu drucken lassen.
  • FlurnummerJedes Flurstück – dies entspricht in der Regel einem Grundstück – hat eine exakte Flurnummer.
  • FörmlichkeitenFörmlichkeiten sind kein Selbstzweck. Das Vereinsregister kann seine Funktion nur erfüllen, wenn das Amtsgericht bei Eintragungen penibel auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Vereinsorgane achtet. Wer über diese Genauigkeit stöhnt, sollte daran denken: Sie dient allen, vor allem dem eigenen Schutz.
  • FortführungsnachweisDer Fortführungsnachweis enthält die an einem Flurstück durch Vermessung eingetretenen Veränderungen.
  • FreigabeversprechenFreigabeversprechen ist die verbindliche Zusage der Verkäuferbank, das Objekt gegen Zahlung des Kaufpreises aus der Haftung für Verkäuferkredite zu entlassen.
  • Freiheitsentziehende MaßnahmenDiese liegen vor, wenn der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
g
  • GeburtenregisternummerAlle Geburten in Deutschland werden standesamtlich unter einer eindeutigen Geburtenregisternummer erfasst. Diese wird im Sterbefall auch dem Testamentsregister mitgeteilt und ermöglicht das Auffinden der Registrierungen des Erblassers.
  • GemeinnützigkeitVerfolgt ein Verein ausschließlich Ziele, die der Allgemeinheit dienen, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Dann wird er steuerlich bevorzugt behandelt und kommt leichter in den Genuss von öffentlichen Fördermitteln. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann für die Finanzplanung eines Vereins wichtig sein. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand des Vereinszwecks und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins. Am besten stimmen Sie den Entwurf der Vereinssatzung nicht nur mit Ihrem Notar, sondern auch mit dem zuständigen Finanzamt ab, damit die Satzung nicht schon kurz nach der Gründung geändert werden muss.
  • Gemeinschaftliche TestamenteGemeinschaftliche Testamente können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h. sie können danach nicht mehr widerrufen werden.
  • Gemeinschaftliches EigentumGemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z.B. Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen).
  • GemeinschaftsordnungDie Gemeinschaftsordnung enthält die Grundregeln für das Zusammenleben der Raumeigentümer, z. B. wann und wie eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen ist oder welche Maßstäbe für die Kostenabrechnung gelten. Sie wird meist zusammen mit der Teilungserklärung festgelegt.
  • GeneralvollmachtEine Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten (Arztbehandlung) müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich genannt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.
  • GesamtrechtsnachfolgeNach deutschem Erbrecht tritt der Erbe im Moment des Todes des Erblassers automatisch und umfassend in dessen Position ein (Universalsukzession). Er erlangt damit ohne Weiteres alle Rechte und Pflichten an und aus dem Nachlass, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten oder Eigentum.
  • GesamtvertretungsbefugnisWerden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt und ist Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet, können die Bevollmächtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln. Denkbar ist auch, einer Vertrauensperson Einzelvertretungs- und anderen Vertrauenspersonen nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen.
  • GeschäftsunfähigGeschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig sind auch alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • GesellschaftsvertragEin Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung ist das Grundgesetz einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige Fragen. Er legt fest, wie die Gesellschaft heißt (Firma), wo sie ihren Sitz hat, welchen Zweck sie verfolgt. Andere Punkte sind nicht weniger wichtig: Wer trifft die Entscheidungen, mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die Gesellschaft nach außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft verwendet oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen die Gesellschafter erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder aus der Gesellschaft ausscheiden will?
  • Gesetzlicher VertreterDie gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahrnimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister, aber auch Lebensgefährten, sind keine gesetzlichen Vertreter.
  • GesundheitsfürsorgeDiese umfasst die Befugnis zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können (wie z. B. Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme).
  • GläubigerEin Gläubiger ist, wer von einem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.
  • GrundbuchDas Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch kann jeder die Eigentumsverhältnisse, die genaue Beschreibung des Grundstücks und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken) entnehmen. Es ist ein öffentliches Register, auf das man sich verlassen kann. Der Notar sieht das Grundbuch für die Vertragsbeteiligten ein und erläutert dessen Inhalt.
  • GrunderwerbsteuerDiese fällt regelmäßig bei der Veräußerung von Grundstücken je nach Bundesland i. H. v. 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises an. Mitverkaufte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
  • GrundpfandrechteDies sind Grundschulden und Hypotheken. Sie dienen der Kreditsicherung durch Grundstücke. Wird das gesicherte Darlehen nicht bedient, kann der Kreditgeber durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück den Verwertungserlös zur Kreditrückzahlung heranziehen.
  • Grundschuld / HypothekViele Käufer eines Grundstücks sagen: „Mein Haus gehört für die nächsten 30 Jahre der Bank.“ Diese Redensart meint: Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht. Die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehensnehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das Grundstück der Bank „verpfändet“. Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer besonderen Vereinbarung – der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung ist deshalb besonders wichtig. Man sollte sie sich genau ansehen. Fragen beantwortet der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch.
  • GrundschuldzinsenOft werden Grundschuldzinsen von 15%, 18% oder 20% vereinbart und eingetragen. Das ist eine Obergrenze. Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Wirtschaftlich entscheidend ist die Zinshöhe der gesicherten Forderung, also z. B. aus dem Darlehensvertrag.
  • GrundstückDies ist ein im Grundbuch mit eigener Nummer verzeichneter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Gebäude gehört rechtlich – von Ausnahmen wie dem Erbbaurecht abgesehen – zu dem Grundstück, auf dem es steht. Der Jurist spricht von einem wesentlichen Bestandteil. Ist vom Grundstück die Rede, ist rechtlich auch das aufstehende Gebäude erfasst.
  • GütertrennungDie Gütertrennung ist der durch Ehevertrag begründete Güterstand, bei dessen Auflösung kein Ausgleich des Zugewinns stattfindet. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ist dann auch ausgeschlossen.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
h
  • HaftungsbeschränkungDiese hat einen Preis, nämlich die Pflicht zur Kapitalaufbringung: Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens 25.000 Euro als Stammeinlage übernehmen; bei der AG sind für mindestens 50.000 Euro Grundkapital Aktien zu zeichnen. Für die UG genügt zunächst theoretisch zwar ein Euro, die 25.000 Euro Stammkapital der GmbH müssen dann aber aus den Gewinnen der Gesellschaft angespart werden. Neben der Einlage von Geld sind auch Sacheinlagen (also ein Auto, ein Grundstück oder eine Maschine) möglich. Über die Förmlichkeiten berät Sie Ihr Notar.
  • HausratDamit bezeichnet man alle Gegenstände, die für die Wohn- und Hauswirtschaft der Familie bestimmt sind. Das reicht vom Kochlöffel bis zum gemeinsam genutzten Auto. Im gesetzlichen Güterstand gilt: Wird ein Hausratsgegenstand ersetzt, gehört der Ersatzgegenstand automatisch demjenigen, der Eigentümer des alten war – auch wenn anstelle des Kofferradios eine Stereoanlage gekauft wird.
  • HypothekViele Käufer eines Grundstücks sagen: „Mein Haus gehört für die nächsten 30 Jahre der Bank.“ Diese Redensart meint: Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht. Die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehensnehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das Grundstück der Bank „verpfändet“. Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer besonderen Vereinbarung – der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung ist deshalb besonders wichtig. Man sollte sie sich genau ansehen. Fragen beantwortet der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
i
  • Innen- und AußenverhältnisMit diesem Begriff beschreibt man zwei unterschiedliche juristische Ebenen. Die Gestaltung des Außenverhältnisses entscheidet darüber, ob die Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet, also ob der Bevollmächtigte wirksam für den Vollmachtgeber handeln kann. Im Innenverhältnis legt der Vollmachtgeber fest, wann der Bevollmächtigte handeln darf. Setzt sich der Bevollmächtigte über diese internen Anweisungen hinweg, kann er sich strafbar machen. Außerdem schuldet er dem Vollmachtgeber in diesem Fall Schadensersatz.
  • InstandhaltungsrücklageIst der Anteil des Wohngeldes, welcher nicht für die laufenden Kosten verwendet, sondern für größere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Dach- oder Heizungsreparatur, angespart wird.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
k
  • KapitalerhöhungDas Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft wird durch eine Satzungsänderung erhöht; Anteile an der Gesellschaft, z. B. Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile, werden neu gebildet. Für diese neuen Anteile zahlt der Übernehmer eine Gegenleistung an die Gesellschaft (Nennwert des Anteils, gegebenenfalls zuzüglich Aufgeld). Damit führt er dem Unternehmen frisches Geld zu.
  • KapitalgesellschaftDie Alternative zur Personengesellschaft, aber auch zur Tätigkeit als Einzelkaufmann ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Alleine oder mit mehreren, mit Hilfe des Notars ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), auch in der Variante Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) oder sogar die Aktiengesellschaft (AG) schnell aus der Taufe des Handelsregisters gehoben. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht eine juristische Person. Sie hat einige Rechte und Pflichten. Für die Gesellschafter ist das ein großer Vorteil – sie haften nicht mehr selbst. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft können Gläubiger nur auf deren Vermögen zugreifen. Auch wenn die Gesellschaft in die Pleite geht, ist zwar die Beteiligung an der Gesellschaft wertlos, aber den Gesellschaftern bleibt ihr restliches Privatvermögen erhalten.
  • KatasterDies ist das amtliche Verzeichnis für Flurstücke. Es beschreibt deren geometrische Lage, Art der Nutzung, Größe sowie darauf befindliche bauliche Anlagen. Auf diesen Angaben beruhen die Grundstücksangaben im Grundbuch.
  • KaufpreisfälligkeitDer Käufer braucht den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig erst zu bezahlen, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar alle Unterlagen vorliegen, um dem Käufer das Kaufobjekt frei von allen nicht übernommenen Belastungen, die noch im Grundbuch eingetragen sind, zu verschaffen. Sofern die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit vorliegen, teilt der Notar dies dem Käufer mit (Fälligkeitsmitteilung). Der Käufer muss den Kaufpreis dann innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Frist an den Verkäufer bzw. die abzulösende Bank zahlen.
  • KontrollbetreuerFalls Anzeichen für den Missbrauch einer Vorsorgevollmacht bestehen, kann im Ausnahmefall gerichtlich ein Kontrollbetreuer bestellt werden.
  • KündigungDie Kündigung der Grundschuld ist erforderlich, um aus ihr die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und kann bei Sicherungsgrundschulden nicht verkürzt werden.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
l
  • LastenLasten sind die mit einem Grundstück kraft Gesetzes verknüpften Verpflichtungen, insbesondere die Grundsteuer, die Erschließungskosten und die Prämien der Sachversicherung.
  • LastenfreistellungDer Käufer möchte das Grundstück grundsätzlich frei von fremden Belastungen, insbesondere frei von Kreditsicherheiten des Verkäufers (Grundpfandrechte), erwerben. Die Beseitigung solcher Belastungen im Zuge einer Grundstücksübertragung bezeichnet man auch als Lastenfreistellung. Sichert beispielsweise eine eingetragene Grundschuld noch Verbindlichkeiten des Verkäufers, kümmert sich der Notar darum, dass das Kreditinstitut die Löschungsunterlagen zur Verfügung stellt und die noch offene Verbindlichkeit des Verkäufers aus dem Kaufpreis beglichen wird.
  • LöschungsbewilligungEin im Grundbuch eingetragenes Recht kann in der Regel nur mit notariell beglaubigter Löschungsbewilligung des Rechtsinhabers gelöscht werden.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
m
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)Die MaBV legt zum Schutz des Käufers viele Inhalte des Bauträgerkaufvertrags zwingend fest, insbesondere die Ratenzahlung.
  • MediationMediation und Schlichtung unterscheiden sich in der Rolle des unparteiischen Dritten. Der Mediator unterbreitet im Gegensatz zum Schlichter keinen Vergleichsvorschlag und hält sich bei der inhaltlichen Bewertung einer Lösung zurück. Er erleichtert die Gesprächsführung, er übersetzt oder übermittelt Informationen. Mit seiner Hilfe sehen die Beteiligten hinter formulierten Forderungen („Positionen“) ihre Interessen. Manche Formen der Mediation sind rechtlich, andere stärker psychologisch geprägt. Nicht zufällig haben sich diese Techniken vor allem in der Familienmediation entwickelt.
  • MessungsanerkennungNach erfolgter Vermessung einer zu veräußernden Teilfläche müssen Verkäufer und Käufer das Ergebnis beim Notar als vertragsgemäß anerkennen. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, wird dabei auch der Kaufpreis an die im Vermessungsergebnis ermittelte Fläche angepasst.
  • MiteigentümerMiteigentürmer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks in der Weise, dass jeder einen ideellen – also: gedachten – Anteil daran hat. Sie können über ihren ideellen Bruchteil unabhängig von anderen Miteigentümern verfügen. Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Möglich ist, das Recht, die Aufhebung zu verlangen, einzuschränken und die Benutzung des Grundstücks zu regeln.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
n
  • NebenleistungenBei Grundschulden vereinbarte „einmalige Nebenleistungen“ werden wie Grundschuldzinsen nicht geschuldet, sondern erhöhen nur den Sicherungsrahmen zur pauschalen Abdeckung von Kosten einer etwaigen Zwangsversteigerung.
  • NebenvereinbarungenNebenvereinbarungen außerhalb der Notarurkunde sind unwirksam und können zur Ungültigkeit des ganzen Vertrages führen.
  • Nichteheliche LebensgemeinschaftLebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.
  • NießbrauchDamit bezeichnet der Jurist das umfassende Nutzungsrecht an einem Grundstück. Der Nießbrauchsberechtigte kann das Grundstück dann selbst bewohnen, er kann es aber beispielsweise auch vermieten.
  • NotaranderkontoIn vielen Fällen zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer oder an von diesem bestimmte Personen. Manchmal kann es aber im Interesse des Verkäufers oder Käufers sein, dass auch zur Kaufpreiszahlung der Notar eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt dann auf das Notaranderkonto. Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars, auf dem aber Geld liegt, das Anderen gehört. Die Führung des Notaranderkontos ist also eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe. Im Kaufvertrag weisen der Verkäufer und der Käufer den Notar an, wie der Kaufpreis von dem Notaranderkonto ausgezahlt werden kann.
  • NotareNotare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie sind unparteiische, unabhängige und besonders sachkundige Rechtsberater. In dieser Funktion ermitteln sie die Interessen aller Beteiligten und wirken auf ausgewogene und rechtssichere Regelungen hin. Dementsprechend entwerfen und beurkunden Notare vor allem Verträge, die besonders weitreichende persönliche oder wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten mit sich bringen.
abcdefghijklmnoöpqrstuvwxyz
o
  • Obligatorische StreitschlichtungIn den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist ein Güte- oder Schlichtungsverfahren für folgende Streitigkeiten vorgesehen:
    • vermögensrechtl. Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 750 Euro,
    • bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten,
    • Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre.
    Notare können als Gütestellen offiziell anerkannt werden, in Bayern ist jeder Notar kraft Gesetzes Gütestelle.
  • OrganspendeOrgane dürfen Verstorbenen in Deutschland zur Transplantation nur entnommen werden, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Wurde diese weder zu Lebzeiten erklärt noch ausdrücklich verweigert, zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Organspendebereitschaft und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrechterhalten werden muss, um die Organe zu schützen.
ö
  • Öffentliche BeglaubigungBei einer öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung von einem Notar beglaubigt. Der Notar bestätigt, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift geleistet hat. Dazu muss der Text in Gegenwart des Notars unterschrieben und die Unterschrift vor dem Notar persönlich anerkannt werden. Kennt der Notar den Unterzeichner nicht, prüft er dessen Identität anhand amtlicher Ausweise. Dadurch schützt die Unterschriftsbeglaubigung nicht nur die Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch Unterzeichner vor Fälschungen ihrer Unterschrift. Mehrere Unterzeichner können ihre Unterschrift auch nacheinander beglaubigen lassen oder zu verschiedenen Notaren gehen.
  • Öffentliche UrkundenDamit sind Urkunden gemeint, die von Gericht, Behörden oder Notaren errichtet werden. Der Inhalt einer öffentlichen Urkunde bindet die Gerichte. Vor Gericht gilt als bewiesen, dass die beurkundete Erklärung mit dem in der Urkunde niedergeschriebenen Inhalt abgegeben wurde. Die Urkunde des Notars ist also besonders rechtssicher. Auch das hilft Streit zu vermeiden.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
p
  • Paragraph 181 BGB§ 181 BGB verbietet es dem Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte sich zum Beispiel nicht das Auto des Vollmachtgebers schenken kann. Sollen solche Geschäfte nach dem Willen des Vollmachtgebers möglich sein, kann der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  • Paragraph 1904 BGBBesonders gefährliche medizinische Eingriffe muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen. Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in solche Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und mindestens schriftlich erteilt wurde.
  • Paragraph 1906 BGBFreiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Betreuer und Bevollmächtigte solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt.
  • Paragraph 1906a BGBÄrztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen insbesondere der Genehmigung des Betreuers oder Bevollmächtigten sowie des Betreuungsgerichts. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.
  • PatientenverfügungDie Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Bestimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen, eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende. Eine Beratung durch den Notar stellt sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche juristisch korrekt formuliert werden. Wer bereits von einer Krankheit weiß, sollte den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt seines Vertrauens besprechen. Der Notar kann dann die medizinischen Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung einarbeiten.
  • PersonengesellschaftMehrere Personen können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Die wichtigsten sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG). Angehörige freier Berufe können zudem eine Partnergesellschaft gründen. Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haftet zum einen das Gesellschaftvermögen, zum anderen müssen auch die Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem ganzen Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist bei der KG für die Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt. Den notwendigen Gesellschaftsvertrag können Sie in den meisten Fällen formlos abschließen. Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechtssicherheit lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag trotzdem vom Notar entwerfen und beurkunden.
  • PflichtteilEr steht den Abkömmlingen und Ehegatten zu, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, aber vom Erblasser enterbt worden sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein unentziehbarer Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben. In der Regel beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • PflichtteilsansprücheDieses sind Geldansprüche gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.
  • PflichtteilsentziehungEine Pflichtteilsentziehung gegen den Willen des Berechtigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn dieser dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und dessen Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
  • PflichtteilsverzichtMit einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag können der Erblasser und der Berechtigte einen Pflichtteilsanspruch ausschließen oder modifizieren.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
r
  • RangBelastungen eines Grundstücks werden im Grundbuch grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseingangs eingetragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlöschen nachrangig eingetragene Belastungen. Mehrere Grundpfandrechte werden in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Versteigerungserlöses berücksichtigt. Nachrangig eingetragene Belastungen erlöschen.
  • RangbescheinigungSoll die Auszahlung des Darlehens schon vor Eintragung der Grundschuld erfolgen, kann der Notar bestätigen, dass keine Eintragungshindernisse bestehen.
  • RatenplanDie Makler- und Bauträgerverordnung legt je nach Baufortschritt zulässige Abschlagszahlungen fest. Zum Nachteil des Käufers abweichende Raten sind unzulässig.
  • ReallastenDiese begründen die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise Rentenzahlungen zu entrichten.
  • RechtsmängelDer Verkäufer muss dem Käufer ein Grundstück frei von Rechten Dritter (beispielsweise von Grundpfandrechten oder Mietverträgen) übertragen, wenn diese nicht übernommen werden. Andernfalls stehen dem Käufer Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte zu.
  • RisikobegrenzungsgesetzDas Risikobegrenzungsgesetz hat den Eigentümerschutz vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen aus Grundschulden verbessert.
  • RückgewähransprücheWurden alle gesicherten Verbindlichkeiten getilgt, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Er kann durch Rückabtretung, Verzicht oder Löschung der Grundschuld erfüllt werden. Häufig beschränken ihn Kreditinstitute auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung. Rückgewähransprüche vorrangiger Grundschulden werden häufig an nachrangig abgesicherte Kreditinstitute abgetreten, damit deren Grundpfandrechte aufrücken, wenn der vorrangig abgesicherte Kredit getilgt wurde.
  • RücknahmenRücknahmen aus der amtlichen Verwahrung haben bei Erbverträgen und notariellen Testamenten die Wirkung eines Widerrufs. Eigenhändige Testamente bleiben nach Rückgabe jedoch gültig und müssen ggf. vernichtet oder durch ein neues Testament ersetzt werden.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
s
  • SachmängelDiese liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.
  • ScheidungsfolgenvereinbarungDiese Vereinbarung schafft die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung. Sie macht einen Vorschlag für das Sorgerecht und regelt den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden erörtert und - wenn erforderlich - geregelt.
  • SchiedsgerichtsverfahrenManchmal lässt sich ein Konflikt nur durch die verbindliche Entscheidung eines Dritten lösen. Dies ist die Aufgabe eines Richters. Schiedsgerichtsverfahren können gegenüber Verfahren vor staatlichen Gerichten besondere Vorteile haben. Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens sind:
    • größere Verfahrensfreiheit,
    • Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens,
    • größere Bedeutung der mündlichen Verhandlung,
    • erhöhte Chancen für einen Vergleich,
    • Schnelligkeit des Verfahrens,
    • höhere Akzeptanz eines Schiedsspruchs.
  • SchiedsvereinbarungGrundlage eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist eine Schiedsvereinbarung. Die Vereinbarung eines institutionellen Schiedsgerichts gewährleistet die ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die rechtssichere Verfahrensgestaltung. Es ist den Beteiligten auch möglich, spontan ein Schiedsgericht zu bilden und die Verfahrensordnung selbst zu bestimmen. Der Notar berät auch insoweit über die richtige Rechtsgestaltung.
  • SchlusserbeDamit bezeichnet man den in einem Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmten Erben des Längerlebenden. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen ganzheitlich auf den Schlusserben über.
  • Schuldanerkenntnis, abstraktesWährend sich die Haftung mit der Grundschuld auf ein Grundstück, die Wohnung oder das Erbbaurecht beschränkt, begründet das abstrakte Schuldversprechen eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen.
  • SicherungsabredeDiese legt fest, welche Forderungen durch die Grundschuld abgesichert sind und in welcher Art und Weise das Kreditinstitut über die Grundschuld verfügen darf.
  • SondereigentumDamit sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Stellplätze, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze gemeint. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung.
  • SondernutzungsrechteDiese geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu nutzen (z.B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
t
  • TeileigentumTeileigentum besteht aus Sondereigentum an einem Raum, der nicht Wohnzwecken dient, und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer.
  • TeilflächenTeilflächen können im Grundbuch erst umgeschrieben werden, wenn aus ihnen nach amtlicher Vermessung eigenständige Grundstücke geworden sind.
  • TeilungserklärungTeilungserklärung ist die Urkunde, mit der das Grundstück in Raumeigentum aufgeteilt wird. Sie legt insbesondere den Umfang des Sondereigentums fest, ob die gebildeten Räume als Wohnungen genutzt werden sollen und welche Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum existieren bzw. eingeräumt werden können.
  • Testament, eigenhändigDer Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, für Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner möglich, reicht es aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer soll deutliche werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel über die Wirksamkeit entstehen.
  • TestierfähigkeitSie beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige können beim Notar ein Testament bereits errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Testierfähig ist jedenfalls, wer voll geschäftsfähig ist. Der Notar muss in jeder Verfügung von Todes wegen ausdrückliche Feststellungen zur Testierfähigkeit treffen und seine Mitwirkung verweigern, wenn der Erblasser testierunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die Wirksamkeit der Urkunde.
  • Transmortale VollmachtenDiese gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie können die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erleichtern. Die Geltungsdauer sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vollmacht auf die im notariellen Erbvertrag oder Testament festgelegte Erbfolge abgestimmt werden.
  • TrennungsvereinbarungDiese Vereinbarung schafft die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung. Sie macht einen Vorschlag für das Sorgerecht und regelt den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden erörtert und - wenn erforderlich - geregelt.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
u
  • UnbedenklichkeitsbescheinigungDie Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Käufer setzt i. d. R. die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Diese wird durch das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt und direkt dem Notar übermittelt.
  • UnternehmenEinzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter „Blume e. Kfr.“ eine eingetragene (Einzel-)Kauffrau und hinter „GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht. Die Industrie- und Handelskammer vor Ort gibt Hinweise, ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig fragt, muss sein Briefpapier vielleicht neu drucken lassen.
  • UnternehmensnachfolgeDie Unternehmensnachfolge ist ein Sonderfall der Übertragung eines Unternehmens oder der Gesellschafterrechte an einem Unternehmensträger durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Verkauf. Den richtigen Weg zu finden, ist nicht nur rechtlich und steuerlich, sondern auch wirtschaftlich und emotional eine Herausforderung. Hier kann der Notar seine gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche Kompetenz einbringen. Er kann als überparteilicher Berater die Interessen aller Beteiligten koordinieren, die Vorschläge der weiteren Ratgeber (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Bank) zusammenfassen und diese in der Vertragsgestaltung umsetzen.
  • UnternehmensträgerEin Unternehmensträger ist, wem Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen juristisch zugeordnet werden: z. B. eine Einzelperson, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder eine andere Körperschaft.
  • UntervollmachtDies ist eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer weiteren Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Dort ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten meistens ausdrücklich geregelt. Häufig wird zur Vertretung in persönlichen Angelegenheiten die Erteilung einer Untervollmacht ausgeschlossen.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
v
  • ValutierungEine Valutierung bedeutet bei Grundschulden, ob und in welcher Höhe sie Verbindlichkeiten absichern.
  • VereinsregisterIn das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (Rechtsfähigkeit). Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im Vereinsregister über einen Verein informiert, kann sich auf die Eintragung verlassen. Das Vereinsregister dient als öffentliches Register der Rechtsicherheit.
  • Verfügung von Todes wegenDer Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z. B. kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu Verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
  • VermächtnisDies ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung fällt das Vermächtnis dem Bedachten im Sterbefall nicht automatisch zu, sondern muss – in der Regel vom Erben – gesondert erfüllt werden.
  • VermögensangelegenheitenDamit bezeichnet man insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor- und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • VersorgungsausgleichAuch diese gesetzliche Regelung geht von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich ist zum Beispiel notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hat, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Partner über Rentenanwartschaften, beim anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht individuelle Gestaltungen.
  • VerwahrangabenVerwahrangaben werden im Testamentsregister gespeichert, um registrierte Urkunden im Sterbefall zu finden. Dazu zählen insbesondere Angaben zum Erblasser, also dessen Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, auch das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer.
  • VerwahrungUm letztwillige Verfügungen vor Verlust und Verfälschung zu schützen, werden sie beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt. Das Testamentsregister benachrichtigt diese Stellen im Sterbefall.
  • VerwalterDieser vertritt die Eigentümergemeinschaft und ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der erste Verwalter wird oft schon in der Teilungserklärung bestimmt; im Übrigen wird er von der Eigentümerversammlung bestellt.
  • VerwalterzustimmungDie Verwalterzustimmung kann nach der Teilungserklärung bei der Veräußerung einzelner Einheiten notwendig sein. Der Notar holt diese – zusammen mit einem Nachweis über die Bestellung des Verwalters – ein.
  • Vollmachten, notarielleNotarielle Vollmachten haben verschiedene Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmachten. Der Notar sorgt für rechtssichere Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vorsorgevollmacht. Er schützt vor inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Die notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden. Das ist in Vorsorgefällen besonders wichtig, weil sich der Betroffene im Fall der Fälle nicht mehr selbst äußern kann. Der Notar trifft in der Urkunde ferner Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dies bietet besondere Gewähr für die wirksame Errichtung der Vollmachtsurkunde. Die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt der Notar. Er kann auch nach Jahrzehnten Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Deshalb sind rund 90 % der zum Zentralen Vorsorgeregister gemeldeten Vorsorgeurkunden in notarieller Form errichtet worden.
  • Vollstreckbare UrkundeEin Vertragsschluss beim Notar ermöglicht es, Forderungen sofort vollstreckbar zu machen. Im Klartext: Ohne langwieriges und teures Gerichtsverfahren kann der Gläubiger sein Recht durchsetzen. In einem Kaufvertrag kann sich der Käufer ohne Zusatzkosten das Recht geben lassen, die Wohnung ab einem bestimmten Termin zwangsweise räumen zu lassen; im Gegenzug kann er sich wegen der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
  • VollstreckungsklauselDiese erteilt der Notar mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Sie ist erforderlich, um aus der Grundschuld ohne vorheriges gerichtliches Verfahren die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Klausel muss auf einen neuen Gläubiger umgeschrieben werden, wenn das Grundpfandrecht abgetreten wurde. Dafür ist die Rechtsnachfolge durch notarielle Urkunden nachzuweisen.
  • VollzugIm Rahmen des Vollzugs kümmert sich der Notar um die weitere Abwicklung des Grundstückskaufvertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die erforderlichen Grundbucheinträge und benachrichtigt – soweit erforderlich – andere Behörden. Der Notar gewährleistet damit, dass der Vertrag sicher und reibungslos abgewickelt wird.
  • Vor- und NacherbenDiese werden nacheinander Erben, wobei für den Vorerben Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des Nacherben gelten. Was Vor- und Nacherbschaft bedeutet, wird oft missverstanden. Die Regelungen dazu sind kompliziert und bedürfen rechtlicher Beratung.
  • VorkaufsrechtBesteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft baugesetzlicher Bestimmungen kann z. B. der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies prüft der Notar durch Anfrage bei der zuständigen Gemeinde im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit.
  • VorlagesperreDer Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat (und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen).
  • VormerkungDie Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts. Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten Grundstück, das heißt, dieses wird für den Käufer „reserviert“.
  • VormundIn Verfügungen von Todes wegen kann auch ein Vormund für noch minderjährige Kinder benannt werden.
  • VormundschaftsgerichteVormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr: Ihre Aufgaben wurden auf Familien- und Betreuungsgerichte übertragen.
  • VorsorgevollmachtMit einer Vorsorgevollmacht ist gemeint, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
w
  • Wechselbezügliche VerfügungenDiese sind voneinander abhängige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Sie führen nach dem Tod des Erstverstorbenen zu Bindungswirkungen, die bei eigenhändigen Testamenten nicht immer bedacht werden.
  • WerkvertragBeim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt.
  • WiderrufDurch einen Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden. Wenn die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist, sollte auch der Widerruf dort gemeldet werden. Dies kann unter Angabe der Register- und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht widerrufen, sollte auch der Notar, der die Vollmacht seinerzeit beurkundet hat, in Kenntnis gesetzt werden.
  • WiderrufDer Erblasser kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, und zwar auch, wenn es notariell errichtet wurde. Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten eingeschränkt sein.
  • WohneigentumDieses besteht aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum aller Raumeigentümer (Eigentumswohnung).
  • WohngeldWohngeld ist die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes geschuldete Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, durch die die laufenden Kosten der Anlage sowie der Beitrag zur Instandhaltungsrücklage gedeckt werden. Der Käufer ist regelmäßig ab Besitzübergang verpflichtet, das Wohngeld zu bezahlen.
abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
z
  • Zentrales TestamentsregisterEs dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch Notare und Gerichte. Das Testamentsregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 – 35 50 700 (Mo. – Do. von 7 – 16 Uhr und Fr. von 7 – 13 Uhr) und im Internet unter www.testamentsregister.de erreichbar.
  • Zentrales VorsorgeregisterIm Vorsorgeregister werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten jederzeit elektronisch eingesehen werden. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden. Bei einer Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson registriert ist.
  • ZinsenZinsen der Grundschulden liegen zwischen 10 und 20 % jährlich. Sie müssen aber – anders als Zinsen des Darlehensvertrags – nicht bezahlt werden, sondern erweitern den Sicherungsumfang des Grundpfandrechts, falls es zu einer Zwangsvollstreckung kommt.
  • ZubehörDas sind bewegliche Gegenstände auf einem Grundstück, die dessen wirtschaftlichem Zweck dienen (z. B. Maschinen auf einem Fabrikgelände, Baumaterial auf einem Baugrundstück). Im Zweifel wird angenommen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks auch auf dessen Zubehör erstreckt.
  • ZugewinnausgleichEin Zugewinnausgleich für den gesetzlichen Güterstand bedeutet, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn am Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem "mehr" zahlen. Was ein Ehepartner geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn angerechnet. Nur die Wertveränderung spielt eine Rolle. Das Gesetz kann aber ungerecht sein, wenn ein Ehepartner zu Beginn der Ehe mehr Schulden als Vermögen hat. Hier muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
  • ZugewinngemeinschaftJeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen Schulden. Wer einen Kreditvertrag mit seinem Ehepartner mitunterschreibt, macht eigenen Schulden und haftet deshalb auch. Hier ist Aufmerksamkeit geboten.
  • Zugewinngemeinschaft, modifiziertModifizierte Zugewinngemeinschaft bedeutet: Die Vorteile des gesetzlichen Güterstands werden beibehalten, aber das Modell den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart, dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (z. B. Betriebsvermögen). Das ist meist gerechter als die Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen.
  • ZVR-AusweisNach Abschluss der Registrierung einer Vorsorgeurkunde erhält der Vollmachtgeber einen ZVR-Ausweis zur Dokumentation der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. Bei Registrierung über den Vielmelder wird eine ZVR-Card ausgehändigt. Dabei handelt es sich um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat.
  • Zwangsmaßnahme, ärztlicheÄrztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen.
  • ZwangsversteigerungDiese dient der Tilgung einer Schuld mit dem Erlös für ein Grundstück, das durch ein Vollstreckungsgericht in einem geregelten Verfahren versteigert wird.
  • ZwangsverwaltungDiese dient der Tilgung einer Schuld durch Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks.
  • ZwangsvollstreckungDies ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen. Die Immobiliarzwangsvollstreckung kann durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen.
  • ZwangsvollstreckungsunterwerfungEin Anspruch kann ohne vorheriges gerichtliches Verfahren vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner deswegen in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung eines Verbrauchers wegen des Kaufpreises ist in Bauträgerverträgen regelmäßig unzulässig.
  • ZweckerklärungWelche Forderungen eine Grundschuld sichern soll, wird in der Zweckerklärung geregelt. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.