Damit bezeichnet man eine Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen oder -unwilligen Vollmachtgeber handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum
Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.