Diese erteilt der Notar mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Sie ist erforderlich, um aus der Grundschuld ohne vorheriges gerichtliches Verfahren die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Klausel muss auf einen neuen Gläubiger umgeschrieben werden, wenn das Grundpfandrecht abgetreten wurde. Dafür ist die Rechtsnachfolge durch notarielle Urkunden nachzuweisen.