Diese gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie können die Nachlassverwaltung
bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erleichtern. Die Geltungsdauer sollte in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem
sollte die Vollmacht auf die im notariellen Erbvertrag oder Testament festgelegte Erbfolge abgestimmt werden.