Jedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Einzelne Gegenstände werden nicht zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Sie müssen sich also einigen. Häufig dauert es sehr lange, bis es zu einer Einigung kommt. Oft ist die unparteiische Beratung durch einen Notar dabei hilfreich, bei der Übertragung von Grundstücken durch die Beurkundungspflicht sogar erforderlich.