Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahrnimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister, aber auch
Lebensgefährten, sind keine gesetzlichen Vertreter.