Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt.
Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer, ein bestimmtes „Werk“, beispielsweise ein Gebäude, herzustellen. Für den Werkvertrag gelten eigene Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere ist dort die Abnahme des Werkes geregelt.