§ 181 BGB verbietet es dem Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte sich zum Beispiel nicht das Auto des Vollmachtgebers schenken kann. Sollen solche Geschäfte nach dem Willen des Vollmachtgebers möglich sein, kann der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.