Eine Auskunft aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten erteilt, zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
Eine Auskunft aus dem Testamentsregister wird nur Notaren bzw. Gerichten erteilt, zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen vorheriger Zustimmung.