Ausfertigungen sind besondere Abschriften notarieller Urkunden. Der Ausfertigungsvermerk bestätigt nicht nur die Übereinstimmung mit der Urschrift, sondern gibt der Ausfertigung auch die Wirkung eines Originals. Der Vollmachtgeber legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Notar die Ausfertigungen erteilt.