Förmlichkeiten sind kein Selbstzweck. Das Vereinsregister kann seine Funktion nur erfüllen, wenn das Amtsgericht bei Eintragungen penibel auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Vereinsorgane achtet. Wer über diese Genauigkeit stöhnt, sollte daran denken: Sie dient allen, vor allem dem eigenen Schutz.