Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen insbesondere der Genehmigung des Betreuers oder Bevollmächtigten sowie des Betreuungsgerichts. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.
Paragraph 1906a BGB
von Maurizio Pennucci | Feb 16, 2021