Sie greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine eigene Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten des Erblassers in Betracht.
Erbfolge, gesetzliche
von Maurizio Pennucci | Feb 12, 2021