Ärztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Ärztliche Maßnahmen, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen, bezeichnet das Gesetz als ärztliche Zwangsmaßnahmen.